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Judenverfolgung
Judenverfolgung, allg. die seit frühchristl. Zeit in vielen Ländern vorkommende Verfolgung von Juden aus religiösen, polit., sozialen oder wirtschaftl. Motiven. Die Formen sind nach Zeit u. Ort sehr unterschiedlich; sie reichen von gesetzl. Diskriminierung bis zum Massenmord durch aufgehetzte Mengen. Die bei weitem größte Judenverfolgung der Geschichte betrieb die nat.-soz. Führung des Dt. Reiches 1933 bis 1945 in Verwirklichung des antisemit. Programms der NSDAP. Diese Judenverfolgung richtete sich zunächst gegen das dt. Judentum (das 1933 über 500 000 Personen, d. h. 0,8% der Reichsbevölkerung, umfaßte), später gegen alle Juden im dt. Machtbereich. Sie begann mit einem Boykott gegen alle jüd. Ärzte, Anwälte u. Geschäftsinhaber (1. 4. 1933) u. führte über die Ausschaltung der jüd. Beamten (7. 4. 1933), die Verfemung der jüd. Künstler, Publizisten u. Wissenschaftler, die Nürnberger Gesetze (15. 9. 1935, dazu dieAusführungsverordnungen über Reichsbürgerschaft u. den »Schutz des dt. Blutesu. der dt. Ehre«), Beschränkungen u. Sondergesetze zum ersten Pogrom (9./10. 11. 1938, Kristallnachte). In den folgenden Jahren entzog die nat.-soz. Regierung den Juden u. Halbjuden systematisch die Existenzgrundlage: Ausschließung aus den meisten Berufen, Verbot des Betretens von kulturellen Einrichtungen u. Erholungsstätten, Verpflichtung zur Annahme der Vornamen Sara u. Israel (ab 1. 1. 1939) u. zum Tragen des Judensterns (ab 19. 9. 1941). 1941 wurde die seit 1939 von A. Eichmann forcierte Auswanderung gestoppt, da die Nationalsozialisten nunmehr die »Endlösung« einleiteten. Im Herbst 1941 (20. 1. 1942 Wannsee-Konferenz ) begann der Abtransport der im dt. Machtbereich in Europa lebenden Juden in die Vernichtungslager im Osten. Durch Massenerschießungen der Einsatzgruppen, Massenvergasungen u. Hungertod verloren zwischen 5 u. 6 Mill. europäische Juden ihr Leben. Nürnberger Gesetze,

die vom Reichstag auf Hitlers Initiative während des Nürnberger Parteitags der NSDAP am 15. 9. 1935 verabschiedet wurden: 1. Das Gesetz zum Schutze des dt. Blutes u. der dt. Ehre (Blutschutzgesetz) verbot unter Androhung von Zuchthausstrafen die Eheschließung u. den außerehelichen Verkehr zwischen Juden u. »Staatsangehörigen dt. oder artverwandten Blutes«; trotzdem geschlossene Ehen waren nichtig. 2. Das Reichsbürgergesetz schloß alle Staatsbürger nicht »deutschen oder artverwandten Blutes« von der (rechtlich nie näher festgelegten) dt. Reichsbürgerschaft aus. 3. Das Reichsflaggengesetz erklärte die Hakenkreuzflagge zur Reichs- u. Nationalflagge. Ergänzt wurden die Nürnberger Gesetze durch das Gesetz zum Schutz der Erbgesundheit des dt. Volkes (Erbgesundheitsgesetz) vom 18. 10. 1935; es verbot Ehen mit ansteckend Kranken, Erbkranken, Entmündigten u. Geistesgestörten u. führte die Pflicht zur Vorlage von Ehetauglichkeitszeugnissen des Gesundheitsamtes ein. – Die Bedeutung der beiden erstgenannten Rassegesetze lag darin, daß sie die Grundlage für zahlreiche Verordnungen mit dem Ziel der weiteren Entrechtung der dt. Juden bildeten. Kristallnacht,

Reichskristallnacht, verharmlosende Bez. für die Nacht vom 9. auf den 10. 11. 1938, in der in Dtschld. über 250 Synagogen, über 8000 Geschäfte u. zahlreiche Wohnungen jüd. Bürger zerstört u. geplündert wurden. Als Anlaß diente der Tod des dt. Botschaftssekretärs E. vom Rath am 9. 11. in Paris nach einem Attentat des poln. Juden Herschel Grynszpan, dessen Eltern im Okt. aus Dtschld. vertrieben worden waren. Bei der Gedenkfeier zum Hitlerputsch von 1923 hetzte J. Goebbels mit Billigung Hitlers die versammelten Parteiführer so auf, daß diese ihren Dienststellen im ganzen Reichsgebiet Ausschreitungen gegen die Juden befahlen. 91 jüd. Bürger wurden ermordet, mehr als 25 000 in Konzentrationslager verschleppt. Am 12. 11. verpflichtete die Reichsregierung die dt. Juden zu einer »Sühneleistung« von 1 Milliarde RM u. zur Beseitigung der Schäden auf eigene Kosten. Außerdem wurde Juden der Betrieb von Geschäften u. Handwerk verboten u. die Enteignung ihres Vermögens eingeleitet. Mit der Kristallnacht begann die radikale Phase der nat.-soz.